Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
Wenn die Ehegatten geringes Einkommen haben, kommt in der Regel die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Betracht, bei mehreren Kindern und/oder hohen Schulden evtl. auch bei einem höheren Einkommen. Sie drüfen kein Vermögen über 5.000 EUR haben.
Bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe werden die Scheidungskosten durch die Staatskasse gezahlt, so dass für Sie bei ratenfreier Gewährung weder Anwaltskosten, noch Gerichtskosten anfallen. Wenn die Prozesskostenhilfe auf Raten durch das Gericht gewährt wird, müssen die Scheidungskosten in Raten an das Gericht zurückgezahlt werden. Die Verfahresnkostenhife/Prozesskostenhilfe wird für 4 Jahre durch das Gericht überprüft, in diesem Zeitrum sind Sie verpflichtet, dem Gericht gegenüber Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen.
Beantragung Prozesskostenhilfe
Ab dem 01.01.2018 gelten neue Freibeträge für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
2017: 473 € 2018: 481 €
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
2017: 473 € 2018: 481 €
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist
(50% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2017: 215 € 2018: 219 €
(50% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2017: 215 € 2018: 219 €
Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2017: 473 € 2018: 481 €
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2017: 473 € 2018: 481 €
Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt
(110% der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2017: 377 € 2018: 383 €
(110% der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2017: 377 € 2018: 383 €
Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2017: 359 € 2018: 364 €
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2017: 359 € 2018: 364 €
Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2017: 333 € 2018: 339 €
(110% der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2017: 333 € 2018: 339 €
Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
(110% der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
2017: 275 € 2018: 275 € (unverändert)
Abzugsfähig sind ferner noch Fahrtkosten, Kaltmiete, Heizung, und ev. Schulden, Versicherungen etc.
Die Scheidung wäre bei ratenfreier Bewilligung für Sie kostenlos.
Das Gericht kann Ihre persönlichen Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren ab Gewährung der Verfahrenskostenhilfe nochmals prüfen.
Falls Sie Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werden wir dies für Sie selbstverständlich beim Gericht beantragen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular (Verfahrenskostenhilfe, Prozesskostenhilfe) aus und lassen uns dies zukommen. Dieses übersenden wir Ihnen bereits per email, wenn wir aus Ihren Angaben im Scheidungsformular erkennen können, dass ein niedriges Einkommen besteht.
Wir können wir Ihnen gerne ein Exemplar per Post oder Fax zusenden.
Falls Sie zu den Scheidungskosten sowie zur Verfahrenskostenhilfe Fragen haben oder Hilfe bei dem Ausfüllen des Verfahrenskostenhilfeformular benötigen, kontaktieren Sie uns telefonisch unter der auf der Startseite angegebenen Telefonnummer
Dieses Informationstelefonat löst keine Anwaltskosten aus.
Eine Übersicht der Scheidungskosten entsprechend den Streitwertstufen finden Sie im folgenden Scheidungskostentabelle
Eine Übersicht der Scheidungskosten entsprechend den Streitwertstufen finden Sie im folgenden Scheidungskostentabelle
Verfahrenswert bis | Anwaltskosten | Gerichtskosten | Gesamt |
3.000 Euro 4.000 Euro 5.000 Euro 6.000 Euro 7.000 Euro 8.000 Euro 9.000 Euro 10.000 Euro 13.000 Euro 16.000 Euro 19.000 Euro 22.000 Euro 25.000 Euro 30.000 Euro 35.000 Euro 40.000 Euro 45.000 Euro 50.000 Euro 65.000 Euro 80.000 Euro 95.000 Euro 110.000 Euro 125.000 Euro | 621,78 Euro 773,50 Euro 925,23 Euro 1.076,95 Euro 1.228,68 Euro 1.380,40 Euro 1.532,13 Euro 1.683,85 Euro 1.820,70 Euro 1.957,55 Euro 2.094,40 Euro 2.231,25 Euro 2.368,10 Euro 2.591,23 Euro 2.814,35 Euro 3.037,48 Euro 3.260,60 Euro 3.483,73 Euro 3.736,60 Euro 3.989,48 Euro 4.242,35 Euro 4.495,23 Euro 4.748,10 Euro | 216,00 Euro 254,00 Euro 292,00 Euro 330,00 Euro 368,00 Euro 406,00 Euro 444,00 Euro 482,00 Euro 534,00 Euro 586,00 Euro 658,00 Euro 690,00 Euro 742,00 Euro 812,00 Euro 882,00 Euro 952,00 Euro 1.022,00 Euro 1.092,00 Euro 1.332,00 Euro 1.572,00 Euro 1.812,00 Euro 2.052,00 Euro 2.292,00 Euro | 837,78 Euro 1.027,50 Euro 1.217,23 Euro 1.406,95 Euro 1.596,68 Euro 1.786,40 Euro 1.976,13 Euro 2.165,85 Euro 2.354,70 Euro 2.543,55 Euro 2.732,40 Euro 2.921,25 Euro 3.110,10 Euro 3.403,23 Euro 3.696,35 Euro 3.989,48 Euro 4.282,60 Euro 4.575,73 Euro 5.068,60 Euro 5.561,48 Euro 6.054,35 Euro 6.547,23 Euro 7.040,10 Euro |
* Der Mindeststreitwert für den Versorgunsausgleich wird gewöhnlich durch die Gerichte angesetzt, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich nicht durchführen, entweder weil die Ehedauer unter drei Jahren ist, und der Versorgungsausgleich dann idR nicht durchgeführt wird oder weil die Eheleute wechselseitig auf die Durchführung verzichten.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs wird für jede Versorgungsanwartschaft 10 % vom Streitwert der Scheidung durch das Gericht angesetzt, mindestens jedoch 1.000 EUR.
Um Prozesskostenhilfe zu beantragen, müssen ausführliche Angaben zum Einkommen und zum Vermögen gemacht werden.
Erklärung Streitwert bei Ehescheidung:
Die Nettoeinkommen beider Ehepartner werden addiert und mit dem Faktor „Drei“ multipliziert. Abgezogen werden gemeinsame Schulden oder auch die Kosten für laufende Darlehen.